Wie viel Abfindung kann ich bei einer Kündigung verlangen?

Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung gibt es in Deutschland grundsätzlich nicht – trotzdem wird in den allermeisten Kündigungsfällen am Ende eine Abfindung gezahlt. Als grober Orientierungswert gilt in der Praxis: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 Euro Bruttogehalt wären das beispielsweise 15.000 Euro. Ob am Ende mehr oder weniger dabei herauskommt, hängt aber von deutlich mehr Faktoren ab, als die meisten Arbeitnehmer wissen.

Warum überhaupt eine Abfindung, wenn es keine Pflicht dazu gibt?

Der Grund ist einfach: Eine Kündigung ist für den Arbeitgeber ein Risiko. Erhebt der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, drohen dem Arbeitgeber im schlimmsten Fall Monate oder sogar Jahre an Lohnnachzahlungen, falls das Gericht die Kündigung für unwirksam hält – während der Arbeitnehmer möglicherweise gar nicht mehr zurück ins Unternehmen möchte, aber trotzdem weiter Anspruch auf Gehalt hat (sogenannter Annahmeverzugslohn). Diese Unsicherheit ist für Arbeitgeber teuer und unangenehm. Eine Abfindung ist im Kern nichts anderes als der Preis, den der Arbeitgeber zahlt, um dieses Risiko loszuwerden und Planungssicherheit zu bekommen.

Der unterschätzte Faktor: Der Arbeitgeber will oft mehr als nur Rechtssicherheit

Viele Arbeitnehmer verhandeln nur mit Blick auf die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage – dabei übersehen sie einen zweiten, oft mindestens genauso wichtigen Faktor: Wie dringend möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitsplatz tatsächlich geräumt wird? Wenn eine Stelle neu besetzt werden muss, eine Umstrukturierung ansteht oder ein ungeklärtes Arbeitsverhältnis operative Probleme verursacht, ist der Arbeitgeber oft bereit, für eine schnelle, geräuschlose Trennung deutlich mehr zu zahlen, als es die reine Rechtslage hergeben würde. Wer diesen Punkt in der Verhandlung erkennt und nutzt, hat spürbar bessere Karten – unabhängig davon, wie stark die eigene rechtliche Position tatsächlich ist.

Was die Höhe der Abfindung konkret beeinflusst

  • Wie lange war man im Betrieb beschäftigt, und wie hoch war das Gehalt?
  • Wie stichhaltig ist der Kündigungsgrund – wurden zum Beispiel Formvorschriften eingehalten, wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, wurde bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl korrekt vorgenommen?
  • Besteht besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit oder als Betriebsratsmitglied?
  • Wie dringend möchte der Arbeitgeber Klarheit bzw. den Arbeitsplatz geräumt haben?
  • Gibt es offene Ansprüche, die unabhängig von der Abfindung ohnehin geschuldet sind – etwa Überstunden oder Resturlaub? Diese sollten in Verhandlungen immer gesondert eingefordert werden, statt in der Abfindungssumme „unterzugehen“.

Ein Wort zur Kündigungsfrist – ein oft übersehenes Detail

Wer sich auf eine Abfindung einigt, sollte darauf achten, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Das hat einen konkreten praktischen Grund: Bei Aufhebungsverträgen prüft die Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Wird die Kündigungsfrist eingehalten und bewegt sich die Abfindung in einem bestimmten Rahmen, wird in der Regel keine Sperrzeit verhängt. Wird das übersehen, kann es passieren, dass ein Teil der ausgehandelten Abfindung durch den vorübergehenden Wegfall des Arbeitslosengeldes wieder aufgezehrt wird.

Fazit

Die 0,5-Faktor-Formel ist ein sinnvoller Ausgangspunkt, aber nur das – kein Ergebnis, das man einfach hinnehmen sollte. Wer die eigene Verhandlungsposition kennt und weiß, wie dringend der Arbeitgeber tatsächlich an einer schnellen Trennung interessiert ist, kann oft deutlich mehr erzielen.

Sie haben eine Kündigung erhalten oder befinden sich bereits in Abfindungsverhandlungen? Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Position richtig einzuschätzen und das Bestmögliche für Sie herauszuholen. Sprechen Sie mich gerne an.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Einschätzung einer konkreten Abfindungshöhe hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.